Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu be-stimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders ausgestelltwerden. Im letzteren Falle sind dieselben zu sammeln und inzusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
Art. 31.
Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sindsämmtliche Vcrmögensstücke und Forderungen nach dem Wertheanzusetzen/ welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichenWerthe anzusetzen/ uneinbringliche Forderungen aber abzu-schreiben.
Art. 32.
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigenerforderlichen Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einerlebenden Sprache und der Schriftlichen einer solchen bedienen.
Die Bücher« müßen gebunden und jedes von ihnen mußBlatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen/ welche der Regel nach zu beschreiben sind/dürfen keine leere Zwischenräume gelassen werden. Der ur-sprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht durch Durch-streichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht/ es darf nichtsradirt/ noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden/bei deren Beschaffenheit es ungewiß ist/ ob sie bei der ursprüng-lichen Eintragung oder erst spater gemacht worden sind.
Art. 33.
Die Kaufleute sind verpflichtet/ ihre Handelsbücher währendzehn Jahre/ von dem Tage der in dieselben geschehenen letztenEintragung an gerechnet/ aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe/sowie in Ansehung der Invcntare und Bilanzen.
Art. 34.
Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Strei-tigkeiten über Handelssachen unter Kaufleuten in der Regel einenunvollständigen Beweis/ welcher durch den Eid oder durch an-dere Beweismittel ergänzt werden kann.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägungaller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden/ ob dem In-halte der Bücher ein größeres oder geringeres Maaß der Be-weiskraft beizulegen/ ob in dem Falle/ wo die Handelsbücherder streitenden Theile nicht übereinstimmen/ von diesem Beweis-mittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theilseine überwiegende Glaubwürdigkeit bcizumesscn sei.
Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen NichtkaufleuteBeweiskraft haben, ist nach den Landesgesetzcn zu beurtheilen.
Art. 35.
Handelsbüchcr, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vor-gefallen sind, können als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt