der Vorschriften der Art. 19, 21 und 25 von Amtswcgen durchOrdnungsstrafen anzuhalten.
In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten,welche sich einer nach den Vorschriften dieses Titels ihnen nichtzustehenden Firma bedienen.
Art. 27.
Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinenRechten verletzt ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassungder weiteren Führung der Firma und auf Schadensersatz be-langen.
Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens ent-scheidet das Handelsgericht nach seinem freien Ermessen.
Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkennt-nisses auf Kosten des Verurteilten verordnen.
Vierter Titel.
Von den Handelsbüchern.
Art. 28.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, auswelchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögensvollständig zu ersehen sind.
Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzu-bewahren und eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesand-ten Handelsbricsc zurückzubehalten und nach der Zeitfolge inein Kopicrbuch einzutragen.
Art. 29.
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbeseine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrageines baarcn Geldes und seine anderen Vermögensstückc genauzu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzu-geben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schul-den darstellenden Abschluß zu machen / er hat demnächst in jedemJahre ein solches Inventar und eine solche Bilanz seines Ver-mögens anzufertigen.
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventurnach der Beschaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedemJahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inventar desWaarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird?
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungenin Bezug auf das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung.
Art. 30.
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmannzu unterzeichnen.
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden,so haben sie alle zu unterzeichnen.