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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 21.

Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oderin einer anderen Gemeinde errichtete Zweigniederlassung dei demfür die letztere zuftäudigeu Handelsgerichte angemeldet werden.

Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweig-niederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so mußder Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch welchen sie sich vonjener bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet.

Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweignieder-lassung findet nicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Ein-tragung bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung gesche-hen ist.

Art. 22.

Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oderErbgang erwirbt, kann dasselbe unter der bisherigen Firma mitoder ohne einen das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatz fort-fuhren, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder besten Erbenoder die etwaigen Mitcrben in die Fortführung der Firmaausdrücklich willigen.

Art. 23.

Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert vondem Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführt wurde, istnicht zulässig.'

Art. 24.

Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesell-schafter eintritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handels-gesellschaft neu hinzutritt oder aus einer solchen austritt, so kann,ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma fortge-führt werden.

Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen aus-drückliche Eiuwilligung in die Fortführung der Firma erforderlich,wenn sein Name in der Firma enthalten ist.

Art. 25.

Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenndie Inhaber der Firma sich ändern, so ist dies nach den Be-stimmungen des Art. 19 bei dem Handelsgerichte anzumelden.

Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Han-delsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, so kannderjenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselbeneinem Driften nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daßsie dem Letzteren bekannt waren.

Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, somuß ein Dritter die Aenderung oder das Erlöschen gegen sichgelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begrün-den, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habekennen müssen.

Art. 26.

Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung