Motive
zum
Entwurf des Einfiihrungs - Gesetzes zum allgemeinenDeutschen Handelsgesetzbuch.
^)er von der Deutschen Nation lebhaft gehegte Wunsch/ eineinheitliches Recht zu erlangen/ um in demselben ein neuesstarkes Band der Vereinigung aller Deutschen Staaten undVolksstämme zu besitzen/ sieht seiner Erfüllung zunächst auf den-jenigen Rechtsgebieten entgegen/ auf welchen die Interessen desVerkehrs das Bedürfniß der Rechtseinhcit doppelt fühlbarmachen und die Verschiedenheit des Rechts nicht in dem Ver-hältniß der Familie und des Grundeigentums eine tiefe Grund-lage hat. In der Allgemeinen Wechsel-Ordnung besitzt Deutsch-land bereits ein Erstlingswerk der einheitlichen Gesetzgebung,welches als eine der glücklichsten Schöpfungen unserer Zeit an-erkannt ist und von dem Handelsstande in Hinblick auf diefrüheren Zustände als eine Quelle des Segens betrachtet wird.Das Gelingen dieses Werks ist ein Vorbild für die noch un-gleich bedeutendere Bestrebung gewesen, ein Allgemeines Deut-sches Handels-Gesetzbuch zu Stande zu bringen/ die Deutschen Staats - Regierungen haben hierbei einen ähnlichen Weg zurVerständigung, wie bei der Wechsel-Ordnung verfolgt, undPreußen kann sich einer ähnlichen Wirksamkeit für das gemein-same Handels-Gesetzbuch, wie für die Wcchsel-Ordnung rühmen.
Bereits in den Iahren 1836 und 1846 brachte die Würt-tembergischc Regierung bei Berathungen der Zollvereins-Staateneine möglichst gleichmäßige Gesetzgebung im Gebiete des Han-delsrechts in Anregung.
Der erste Versuch, zu einem Allgemeinen Deutschen Han-dels-Gesetzbuch die Einleitung zu treffen, wurde von dem Reichs-Ministcrium der Justiz in Frankfurt gemacht/ eine von dem-selben zur Fertigung eines Entwurfs berufene Kommission ar-beitete über eine Anzahl von Materien des HandelsrechtsGesetz-Vorschläge aus, welche im Jahre 1849 im Druck ver-öffentlicht wurden.