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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Nach Veränderung der Verhältnisse wurde dieser Gegen-stand sehr bald von der Preußischen Regierung aufgenommen,theils weil in Preußen selbst das Bedürfniß eines Handels-rechts für die ganze Monarchie sich sehr entschieden geltend ge-macht hatte, theils auch, weil in dem Umstände, daß bei derfür Preußen erforderlichen Legislation die so sehr von einanderverschiedenen drei Rechts-Systeme des Allgemeinen Landrechts,des gemeinen Rechts und des Rheinischen Rechts zu berücksich-tigen sind, eine Gewähr dafür vorlag, daß das Werk auch fürdie übrigen Deutschen Staaten eine annehmbare Grundlagebilden würde.

Im Jahre 1850 wurden juristische Kommissaricn mit derVorbereitung eines Handelsrechts-Entwurfes besonders befaßt,und im Mai desselben Jahres die verschiedenen Gesichtspunkteund Prinzipien in Ministeriell - Konferenzen mit Sachverstän-digen, welche aus dem Handclsstande der verschiedenen Pro-vinzen dazu entsendet waren, in spezielle Berathung genommen.Die Sache wurde sodann, nach einer inmittclst durch die Bear-beitung der Konkurs-Ordnung veranlaßten Unterbrechung, umso angelegentlicher verfolgt, als bei den General-Konferenzendes Zollvereins von der Württembcrgischen und mehreren an-deren Staats-Rcgicrungen der Wunsch an Tag gelegt wordenwar, daß die Preußische Regierung mit dem Entwurf einesAllgemeinen Deutschen Handelsrechts zum Zweck einer Verein-barung der Deutschen Staaten vorgehen möge.

Im Anfang des Jahres 1856 waren die Vorarbeiten biszur Zusammenstellung eines vollständigen Entwurfes gediehen,so daß, als zu dieser Zeit die Bayerische Regierung in derBundes - Versammlung die Herbeiführung eines AllgemeinenHandels-Gcsetzbuchs für die Deutschen Bundcsstaaten in Anre-gung brachte, in Aussicht gestellt werden konnte, daß nach Be-gutachtung des Entwurfs durch Ncchtsgelehrtc und durch sach-verständige Kaufleute ein fester Haltpunkt gewonnen sei, umzu Einleitungen überzugchen, welche analog dem bei der Be-rathung der Wechsel-Ordnung eingeschlagenen Verfahren zu treffenseien.

Die Bundes - Versammlung beschloß am 17. April 1856die Nicdcrsetzung einer Kommission zur Ausarbeitung des Ent-wurfs eines Allgemeinen Handcls-Gesetzbuchs für die DeutschenBundcsstaaten und lud die Bundes-Rcgicrungcn ein, Rcchtsge-lehrte oder Sachverständige dahin abzuordnen/ sie wählte am18. Dezember desselben Jahres die Stadt Nürnberg zum Sitzder Konferenz und es wurde zugleich insbesondere vereinbart,daß, dem Vorgange der Wechselrechts-Konfcrcnzen entsprechend,die Beschlußfassung durch einfache Stimmenmehrheit stattfindenund jeder einzelne durch einen Bevollmächtigten in der Ver-sammlung vertretene Staat eine Stimme haben solle.

Inzwischen wurde der Entwurf eines Handels - Gesetzbuchs

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