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nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die Bestim-mungen dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweitdieselben:
1) zur Errichtung einer Aktiengesellschaft (Art. 208, 210,211),
2) zu Beschlüssen der Generalbersammlung (Art. 214),
3) zur Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigungmit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 247),
4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an dieAktionäre (Art. 248)
die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Han-delsregister erfordern, und
5) die Anzeige, daß sich das Grundkapital um die Hälftevermindert hat, sowie die hierauf zu erlassende Verfü-gung der Verwaltungsbehörde (Art. 240, 242 Ziff. 3)
zum Gegenstände haben/ der GescIlschastSvertrag muß jedoch diein dein Art. 209 verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevordie in dem Art. 210 vorgeschriebene Eintragung in das Han-delsregister erfolgen kann.
Außerdem bleibt den Handesgesetzen überhaupt vorbehalten,zu bestimmen, daß für besondere Arten von Aktiengesellschaftenoder in besonderen Fällen durch den Gesellschaftsvcrtrag mitstaatlicher Genehmigung
1) die in dem Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlungvon vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktienbis auf fünfundzwanzig Prozent dieses Betrages herab-gesetzt, und
2) die in dem Art. 239 bestimmte Frist zur Vorlegung derBilanz bis auf zwölf Monate seit Ablauf des Geschäfts-jahres ausgedehnt werden darf.
Drittes Such.
Von der stillen Gesellschaft und von der Ver-einigung zu einzelnen Handelsgeschäften fürgemeinschaftliche Rechnung.
Erster Titel.
Von der stillen Gesellschaft.
Art. 250.
Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemandau dem Betriebe des Handelsgewerbes eines Anderen mit einer