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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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G n t w u r f

eines

Einführungs - Vcsctzrs zum Allgcmeincu DeutschenHandelsgesetzbuch.

Nach dc» Beschlüssc» beider Häuser des Landtages.

^üir Wilhelm, von Gottes Gnaden/ König vonPecnßen?c.

verordnen/ unter Zustimmung des Landtages Unserer Monarchie/was folgt:

Artikel 1.

Der in der Anlage enthaltene/ aus der Berathung vonKonimissarien der Regierungen Deutscher Bundesstaaten hervor-gcgangene Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Haudels-Gesetz-buchs erlangt in dem ganzen Umfange der Monarchie mit demI. März 1862 Gesetzeskraft.

Mit demselben Zeitpunkte sollen zugleich die nachfolgendenEinführungs-Bestimmungen in Geltung treten:

B. Titel.

Bestimmungen/ die Ergänzung des Allgemeinen DeutschenHandels-Gesetzbuchs und die Abänderung bisherigerGesetze betreffend.

I. Abschnitt.

Bestimmungen für alle Laudestheile der Monarchie.Artikel 2.

Handelssachen sind die Rechts-Angelcgcnheiteii/ welche eines,der folgenden Privatrcchts-Verhältnisse zum Gegenstand haben'1) das Rechtsverhältniß/ welches aus Handelsgeschäften(Artikel 27 l273 des Handelsgesetzbuchs) zwischenden Betheiligten entsteht/