G n t w u r f
eines
Einführungs - Vcsctzrs zum Allgcmeincu DeutschenHandelsgesetzbuch.
Nach dc» Beschlüssc» beider Häuser des Landtages.
^üir Wilhelm, von Gottes Gnaden/ König vonPecnßen?c.
verordnen/ unter Zustimmung des Landtages Unserer Monarchie/was folgt:
Artikel 1.
Der in der Anlage enthaltene/ aus der Berathung vonKonimissarien der Regierungen Deutscher Bundesstaaten hervor-gcgangene Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Haudels-Gesetz-buchs erlangt in dem ganzen Umfange der Monarchie mit demI. März 1862 Gesetzeskraft.
Mit demselben Zeitpunkte sollen zugleich die nachfolgendenEinführungs-Bestimmungen in Geltung treten:
B. Titel.
Bestimmungen/ die Ergänzung des Allgemeinen DeutschenHandels-Gesetzbuchs und die Abänderung bisherigerGesetze betreffend.
I. Abschnitt.
Bestimmungen für alle Laudestheile der Monarchie.Artikel 2.
Handelssachen sind die Rechts-Angelcgcnheiteii/ welche eines,der folgenden Privatrcchts-Verhältnisse zum Gegenstand haben'1) das Rechtsverhältniß/ welches aus Handelsgeschäften(Artikel 27 l—273 des Handelsgesetzbuchs) zwischenden Betheiligten entsteht/