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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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2) die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einerHandelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafterund dem Inhaber des Handelsgewcrbcs, sowiezwischen den Teilnehmern einer Vereinigung zueinzelnen Handelsgeschäften, oder einer Vereinigungzum Handelsbetriebe (Artikel 19 des Handelsgesetz-buchs), sowohl während des Bestehens, als nachAuflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, im-gleichen das Rechtsverhältniß zwischen den Liquida-toren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaftund der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben/

3) das Rechtsverhältniß, welches das Recht zum Ge-brauch einer Handels-Firma betrifft/

4) das Rechtsverhältniß, welches durch die Veräußerungeines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kon-trahenten entsteht/ ^

5) die Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen unddem Handlungs-Bevollmächtigtcn oder dem Hand-lungsgchülscn und dem Eigenthümer der Handels-niederlassung, sowie das Rechtsverhältniß zwischeneiner dritten Person und demjenigen, welcher ihr alsProkurist oder Handlungs - Bevollmächtigter auseinem Handelsgeschäfte hastet (Artikel 55 des Han-delsgesetzbuchs) /

6) das Rechtsverhältniß, welches aus den Bcrufs-geschäftcn des Handels-Mäklers zwischen diesem undden Parteien entsteht/

7) die Rechtsverhältnisse des Seerechts, insbesonderediejenigen, welche auf die Rhederei, die Rechte undPflichten des Rheders, des Korrespondent-Rhedersund der Schiffs-Besatzung, auf die Bodmerei unddie Haverei, auf den Schaden-Ersatz im Falle desZusammcnstoßens von Schiffen, auf die Bergungund Hülfeleistung in Sccnoth und auf die Ansprücheder Schiffsgläubiger sich beziehen,

Artikel 3.

In Bezug auf die Börsen und die kaufmännischen Korpo-rationen wird Folgendes bestimmt:

§-

Die Errichtung einer Börse kann nur mit Genehmigungdes Handels-Ministers erfolgen.

§- 2.

Neue Börsen-Ordnungen bedürfen der Genehmigung desHandels-Ministers.

Diese Genehmigung ist auch zur Abänderung und Ergän-zung bestehender Börsen-Ordnungen erforderlich und genügend.

Die Vorschriften der bestehenden Börsen-Ordnungen, welche