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delsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schrift-lichen Abfassung nicht und ist sonstigen Förmlichkeiten nichtunterworfen.
Art. 267.
Wenn nicht ein Anderes bcrabredet ist, so sind alle Theil-nehmer in gleichem Verhältnisse zu dem gemeinsamen Unter-nehmen beizutragen verpflichtet.
Art. 268.
Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn undVerlust nichts vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, derGewinn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt.
Art. 26».
Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Drittengeschlossen hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein be-rechtigt und verpflichtet.
Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen derübrigen aufgetreten, oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlichoder durch "einen gemeinsam Bevollmächtigten gehandelt, so istjeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt undverpflichtet.
Art. 270.
Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts mußder Theilnehmer, welcher dasselbe führte, den übrigen Theil-uehmern unter Mittheilung der Beläge Rechnung ablegen.
Er besorgt die Liquidation.
liiertes Such.
Von den Handelsgeschäften.
Grster Titel.
Von den Handelsgeschästen im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Begriff der Handelsgeschäfte.
Art. 271.
Handelsgeschäfte sind:
1) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waarenoder anderen beweglichen Sachen, von Staatspapieren,Aktien oder anderen für den Handelsverkehr bestimmtenWerthpapieren, um dieselben weiter zu veräußern,' es macht