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2) durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabersdes Handelsgewerbes zur selbstständigen Vcrmögensver-waltung /
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögendes Inhabers des Handelsgewerbes vder des stillen Ge-sellschafters/
4) durch gegenseitige Uebereinkunft/
5) durch Ablauf der Zeith auf deren Dauer die stille Gesell-schaft eingegangen ist/ wenn dieselbe nicht stillschweigendfortgesetzt wird/ in diesem Falle gilt der Vertrag vonda an als auf unbestimmte Dauer geschlossen/
6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wennder Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist.
Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als aus unbe-stimmte Dauer geschlossen zu betrachten.
Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlosse-nen Vertrages mnß/ wenn nicht ein Anderes vereinbart ist/mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
Art. 262.
Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablaufder für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertragevon unbestimmter Dauer ohne vorherige Aufkündigung ver-langt werden/ wenn dazu wichtige Gründe vorhanden sind.Die Beurtheilung/ ob solche Gründe anzunehmen sind/ bleibtim Falle des Widerspruchs dem Ermeflen des Richters über-lassen.
Art. 263.
Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten derPrivatgläubiger eines stillen Gesellschafters.
Art. 264.
Wenn der stille Gesellschafter stirbt/ vder zur Verwaltungseines Vermögens rechtlich unfähig wird/ so hat dies die Auf-lösung der stillen Gesellschaft nicht zur Folge.
Art. 265.
Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaberdes Handelsgewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter ausein-andersetzen und die Forderung desselben in Gelde berichtigen.
Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidationder bei der Auflösung noch schwebenden Geschäfte.
Zweiter Titel.
Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäftenfür gemeinschaftliche Rechnung.
Art. 266.
Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Hau-