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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Abänk>crunc>s - Vorschläge der Kommission.

E n t w n r f

eines

Einsührnngs-Gesetzes zum Allgemeinen DeutschenHandelsgesetzbuch.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König vonPreußen w.,

verordnen, nuter Zustimmung des Landtags Unserer Monarchie,was solgt:

Artikel 2.

Handelssachen sind die Rechts-Angclegenhciten, welche einesder folgenden Privatrechts-Verhältnisse zum Gegenstand haben:

1) das Rechtsverhältniß, welches aus Handelsgeschästen(Artikel 271273 des Handels-Gesctzbuchs) zwischenden Bctheiligteu entsteht/

2) die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einerHandelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafterund dem Inhaber des Handelsgewerbcs, sowiezwischen den Thcilnehmcru einer Vereinigung zueinzelnen Handelsgeschäften, oder einer Vereinigungzum Handelsbetriebe (Artikel 10 des Handelsgesetz-buchs), sowohl während des Bestehens, als nachAuflösung des gesellschaftlichen Verhältnißes, un-gleichen das Rcchtsvcrhältniß zwischen den Liquida-toren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaftund der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben/

3) das Rcchtsvcrhältniß, welches das Recht zumGebrauch einer Handelsfirma betrifft/

4) das Rcchtsvcrhältniß, welches durch die Veräußerungeines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kon-trahenten entsteht/

5) die Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, demyandlungs-Bevollmächtigten oder dem Handlungs-gehülsen und dem Eigenthümer der Handels-Nieder-