Abänk>crunc>s - Vorschläge der Kommission.
E n t w n r f
eines
Einsührnngs-Gesetzes zum Allgemeinen DeutschenHandelsgesetzbuch.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König vonPreußen w.,
verordnen, nuter Zustimmung des Landtags Unserer Monarchie,was solgt:
Artikel 2.
Handelssachen sind die Rechts-Angclegenhciten, welche einesder folgenden Privatrechts-Verhältnisse zum Gegenstand haben:
1) das Rechtsverhältniß, welches aus Handelsgeschästen(Artikel 271—273 des Handels-Gesctzbuchs) zwischenden Bctheiligteu entsteht/
2) die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einerHandelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafterund dem Inhaber des Handelsgewerbcs, sowiezwischen den Thcilnehmcru einer Vereinigung zueinzelnen Handelsgeschäften, oder einer Vereinigungzum Handelsbetriebe (Artikel 10 des Handelsgesetz-buchs), sowohl während des Bestehens, als nachAuflösung des gesellschaftlichen Verhältnißes, un-gleichen das Rcchtsvcrhältniß zwischen den Liquida-toren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaftund der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben/
3) das Rcchtsvcrhältniß, welches das Recht zumGebrauch einer Handelsfirma betrifft/
4) das Rcchtsvcrhältniß, welches durch die Veräußerungeines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kon-trahenten entsteht/
5) die Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, demyandlungs-Bevollmächtigten oder dem Handlungs-gehülsen und dem Eigenthümer der Handels-Nieder-