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lassung, sowie das Rechtsverhältniß zwischen einerdritten Person und demjenigen, welcher ihr alsProkurist oder Handlungs - Bevollmächtigter auseinem Handelsgeschäfte haftet (Artikel 55 des Handels-gesetzbuchs)/
(!) das Rechtsvcrhältniß, welches aus den Berufs-gcschäften des Handelsmäklcrs zwischen diesem undden Parteien entsteht/
7) die Rcchtsverhältniste des Seercchts, insbesonderediejenigen, welche auf die Nhederei, die Neckte undPflichten des Nheders, des Korrespondent-Rhedersund der Schiffsbesatzung, auf die Bvdmerei unddie Haverei, auf den Schadenersatz im Falle desZusammenstoßens von Schiffen, ans die Bergungund Hülfcleistung in Sccnoth und auf die Ansprücheder Schisssgläubiger sich beziehen.
Artikel 3.
In Bezug auf die Börsen und die kaufmännischen Korpo-rationen wird Folgendes bestimmt:
§. 1-
Die Errichtung einer Börse kann nur mit Genehmigungdes Handels-Ministers erfolgen.
§- 2.
Neue Börsen-Ordnungen bedürfen der Geneh-migung des Handels-Ministers.
Diese Genehmigung ist auch zur Abänderungund Ergänzung bestehender Börsen-Ordnungen er-forderlich und genügend.
Die Vorschriften der bestehenden Börsen-Ordnungen, welcheprivatrechtlichcn Inhalts sind, treten außer Kraft. Privat-rechtliche Vorschriften können auch in die revidirten und indie neuen Börsen-Ordnungen nicht aufgenommen werden.
§. 3.
In den Börsen - Ordnungen ist insbesondere auch zu be-stimmen, wie die laufenden Preise und Kourse festzustellen, wiediese Feststellungen zu veröffentlichen und wie Zeugniste darüberzu ertheilen sind.
8- 4.
(An Stelle von §§. 4 — 6.)
Die privatrechtlichcn Vorschriften der Statuten der zuBerlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig ,Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationentreten außer Kraft. Dies gilt namentlich von den Vorschriftendieser Statuten, durch welche die kaufmännischen Rechte vondem Beitritt zu der kaufmännischen Korporation des Ortes ab-gemacht sind.
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