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wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Schaden auf ihrer Bahnsich ereignet hat.
Art. 430.
Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe zumTransport übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung einweder an ihrer Bahn, noch an einer der sich an sie anschließendenBahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedungen werden,daß die Hastpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen alsFrachtführer nicht für den ganzen Transport bis zum Ort derAblieferung, sondern nur für den Transport bis zu dem Ortebestehe, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll/ istdies bedungen, so treten in Bezug auf die Weiterbeförderungnur die Verpflichtungen des Spediteurs ein.
Art. 431.
Fst von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daßdas Gut an einem an der Eisenbahn liegenden Ort abgegebenwerden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefein anderweitiger Bestimmungsort angegeben ist, der.Transportals nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Ort übernommen,und die Bahn ist nur bis zur Ablieferung an diesem Ort ver>antwortlich.
Fünftes Such.
V o in S e e h a n d e l.
Crster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 432.
Für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe,welchen das Recht, die Landesflaggc zu fuhren, zusteht, ist einSchiffsregister zu führen.
Das Schiffsregister ist öffentlich/ die Einficht defjelben istwährend der gewöhnlichen Dicnststunden einem Jeden gestatten
Art. 433.
Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen,nachdem das Recht, 'die Landesflagge zu führen, nachgewiesen ist.
Vor der Eintragung in das Schiffsregister darf das Recht,die Landesflagge zu führen, nicht ausgeübt werden.