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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemachtwerden/ wenn nachgewiesen wird/ daß der Verlust nach denUmständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffen-heit des Guts entstanden ist/ oder daß der bestimmte Normalsalzdieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Fallesnicht entspricht.

Art. 427.

Es kann bedungen werden:

1) daß der nach Art. 396 der Schadensberechnuiig zuGrunde zu legende Werth den im Frachtbrief/ im Ladescheinoder im Gepäckschein als Werth des Guts angegebenen Betragund in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Vorausbestimmten Normalsaß nicht übersteigen soll/

2) daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteterLieferung zu leistenden Schadensersatzes den im Frachtbrief/ imLadeschein oder im Gepäckschein als die Höhe des Interesses ander rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag und in Ermange-lung einer solchen Angabc einen im Voraus bestimmten Nvr-malsatz/ welcher auch in dem Verluste der Fracht oder einesTheiles derselben bestehen kann/ nicht übersteigen soll.

Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahn-Verwaltung oder ihrer Leute kann die Beschränkung der Haft-pflicht auf den Normalsatz oder den angegebenen Werth desGuts nicht geltend gemacht werden.

Art. 428.

Es kann bedungen werden/ daß nach erfolgter Empfang-uahme des Guts und Bezahlung der Fracht jeder Anspruchwegen Verlustes an dem Gut oder wegen Beschädigung desselbenauch dann/ wenn dieselben bei der Ablieferung nicht erkennbarwaren und erst später entdeckt worden sind (Art. 498 Abs. 2)/erlischt/ wenn der Anspruch nicht binnen einer bestimmten Fristnach der Ablieferung bei der Eisenbahnverwaltung angemeldetworden ist.

Die Frist darf nicht kürzer als 4 Wochen sein.

Art. 429.

Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefübernimmt/ nach welchem der Transport durch mehrere sich aneinander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist/ so kann be-dungen werden/ daß nicht sämmtliche Eisenbahnen/ welche dasGut mit dem Frachtbrief übernommen haben/ nach Maßgabedes Art. 491 als Frachtführer für den ganzen Transporthaften/ sondern daß nur die erste Bahn und diejenige Bahn/welche das Gut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hat/dieser Haftpflicht für den ganzen Transport unterliegt/ vorbe-haltlich des Rückgriffs der Eisenbahnen gegeneinander/ daß da-gegen eine der übrigen/ in der Mitte liegenden/ Eisenbahnen nurdann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kam«/