Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
94
Einzelbild herunterladen
 

94

mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr ent-standen ist,

4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigen-thümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Ge-fahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theilwcisen Verlustoder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, innerenVerderb, außergewöhnliche Leckage u. s. w. zu erleiden:

daß für den Schaden nicht gehaftet werde, wel-cher ans dieser Gefahr entstanden ist,

5) in Ansehung lebender Thiere:

daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcherans der mit dem Transport dieser Thiere für die-selben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist,

6) in Ansehung begleiteter Güter:

daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcheraus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendungdurch die Begleitung bezweckt wird.

Ist eine der in diesem Artikel zngelastcncn Bestimmungenbedungen, so gilt zugleich als bedungen: daß bis zum Nachweisedes Gegentheils vermuthet werden soll, daß ein eingetretenerSchaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr ent-stehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist.

Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von derHaftpflicht kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachge-wiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden der Bahnver-waltung oder ihrer Leute entstanden ist.

Art. 425.

In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden:

1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck,welches nicht zum Transport ausgegeben ist, nur gehastet werde,wenn ein Verschulden der Lahnverwaltnng oder ihrer Leutenachgewiesen wird. Daflelbe kann in Ansehung von Gegen-ständen bedungen werden, welche sich in Reiseeqnipagen befinden/

2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transportaufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binneneiner bestimmten Frist nach der Ablicferungszeit abgefordert wird.

Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein.

Art. 426.

In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichenBeschaffenheit bei dem Transport regelmäßig einen Verlust anGewicht oder an Maaß erleiden, kann bedungen werden, daßbis zu einem im Voraus bestimmten Normaisatze für Verlustan Gewicht oder Maaß nicht gehaftet werde. Der Normalsatzmuß, im Falle mehrere Stücke zusammen transportirt wordensind, für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenndas Gewicht oder Maaß der einzelnen Stücke im Frachtbriefverzeichnet oder sonst erweislich ist.