Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keineBestimmungen enthält, die Handelsgcbräuche und in derenErmangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung.
Art. 2.
An den Bestimmungen der deutschen Wechsel-Ordnungwird durch dieses Gesetzbuch nichts geändert.
Art. 3.
Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, trittin Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhn-liche Gericht an dessen Stelle.
Erstes Such.Vom Handelsstande.
Grster Titel.
Von Kaufleuten.
' Art. 4.
Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen,wer gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt.
Art. 5.
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungengelten in gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften,insbesondere auch der Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegen-stand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht.
Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Bankenin den Gränzen ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der für siebestehenden Verordnungen.
Art. 6.
Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt(Handelsfrau), hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte undPflichten eines Kaufmanns.