Zweiter Bericht
der
vereinigten Kommissionen für das Zustizwesen undfür Handel und Gewerbe
des
Hauses der Abgeordneten,
betreffend
den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handels-gesetzbuches.
Das
vierte Buch
des Entwurfs des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbucheshat die Handelsgeschäfte zum Gegenstände.
Nachdem in dem ersten Titel von den Handelsgeschäf-ten im Allgemeinen geredet ist/ werden in den folgendenTiteln zwei bis fünf der Kauf/ das Kommifsivns-/ dasSpcditions- und das Frachtgeschäft/ einschließlich desFrachtgeschäfts der Eisenbahnen/ so weit sie Handelsgeschäftefind/ theils wegen mehrerer Eigenthümlichkeiten/ theils wegen ihrerhervorragenden Wichtigkeit spezieller behandelt.
Im ersten Titel: -von den Handelsgeschäftenim Allge meinen« beschäftigt sich der erste Abschnitt mitdem Begriffe der Handelsgeschäfte. Es giebt Geschäfte/ welcheohne Unterschied/ ob sie zu dem Gewerbe des Handelnden ge-hören oder nicht/ vermöge des Wesens der Handelsgeschäftestets als solche erscheinen/ z. B. der Kauf von Waaren zumZweck des Wiederverkaufs/ wogegen andere Geschäfte/ z. B. Um-wcchsclung von Geld/ Uebernahme einer Kommission/ je nachdemder Handelnde solche Geschäfte als zu seinem Gewerbe gehöriggemacht hat oder nicht/ als Handelsgeschäfte oder nicht alssolche anzusehen sind. Hierauf beruhen die Bestimmungen derArtikel 271 und 272/ von welchen der erstere diejenigen Ge-schäfte aufführt/ welche absolut/ ohne Rücksicht/ ob sie gewerbe-mäßig betrieben werden oder nicht/ Handelsgeschäfte sind/ wo-