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Hinsichtlich der Zurücknahme der landesherrliche» Genehmi-gung bleidt es bei den bestehenden Landesgesetzen.
Die Auflösung kann auch durch Beschluß der Aktionaireerfolgen und zwar ohne daß dieser/ wie nach dem Gesetze von1843/ der staatlichen Genehmigung bedarf.
Drittes Such.
Voll der stillen Gesellschaft und von der Vereini-gung zu einzelnen Handels-Geschäften für ge-meinschaftliche Rechnung.
Der erste Titel »von der stillen Gesellschaft« ist bereitsoben ausreichend besprochen.
Der zweite Titel handelt bon dem rein obligatorischen Verhält-nisse, welches aus der Vereinigung zu einem oder mehreren einzel-nen Handcls-Geschästcn für gemeinschaftliche Rechnung entspringt.(Rheinisches Handels-Gesetz Art. 47.) Zu den Handcls-Gcschäftengehört eine solche Vereinigung nicht, insbesondere bildet sich kein selbst-ständiges Gescllschafts-Vermögen und ebensowenig kann von derAnwendung einer Firma die Rede sein. Nach Außen ist über-haupt hier gar keine Gesellschaft vorhanden, ein Rcchtsvcrhält-niß zu dritten Personen wird nur für denjenigen begründet,welcher das beabsichtigte Spckulations-Geschäst abschließt. Ge-schieht dies von allen Theilnchmcrn, oder von Einem zugleichim Auftrage der andern, so hasten sie dem Dritten solidarisch.
Die Kommission für dasIustizwescn.von Ammon (Vorsitzender).
Bürgers (Berichterstatter).
Fmmermann. Pannicr.
Frech. Ncmitz. Starke.