Entwurf
eines
Einführungs - Gesetzes zum allgemeinen DeutschenHandelsgesetzbuch.
Artikel I.
Aer in der Anlage enthaltene/ aus der Berathung vonKommissarien der Regierungen Deutscher Bundesstaaten hervor-gegangene Entwurf eines allgemeinen Deutschen Handels-Gcsetz-buchs erlangt in dem ganzen Umfange der Monarchie mit demI. März 1862 Gesetzeskraft.
Mit demselben Zeitpunkte sollen zugleich die nachfolgendenEinfiihrungs'Bestimmungen in Geltung, treten:
Titel?.
Bestimmungen/ die Ergänzung des allgemeinen DeutschenHandels - Gesetzbuchs und die Abänderung bisherigerGesetze betreffend.
Abschnitt I.
Bestimmungen für alle Landestheile der Monarchie.Artikel 2.
Handelssachen sind die Ncchts-Angelcgenheiten/ welche einesder folgenden Privatrcchts-Vcrhältnisse zum Gegenstand haben:
1) das Rechtsverhältniß/ welches aus Handelsgeschäften(Artikel 271-273 des Handelsgesetzbuchs) zwischenden Betheiligten entsteht/
2) die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einerHandelsgesellschaft/ zwischen dem stillen Gesellschafter
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