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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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mit dem Ablauf des Tages/ an welchem das Schiff denHafen erreicht/ wo die Ablieferung erfolgen sollte/ undwenn dieser Hafen nicht erreicht wird/ mit dem Ab-lause des Tages/ an welchem der Betheiligte sowohlhiervon als auch von dem Schaden zuerst Kenntniß ge-habt hat/

3) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 fallendenForderungen aus dem Verschulden einer Person derSchisssbesaßung (Art. 757 Ziffer 10) mit dem Ablaufedes Tages/ an welchem der Bctheiligte von dem Scha-den Kenntniß erlangt hat/ in Ansehung der Entschädi-gungsfvrdcrungen wegen des Zusammenstoßes von Schif-fen jedoch mit dem Ablaufe des Tages/ an welchemder Zusammenstoß stattgefunden hat,

4) in Nuschung aller anderen Forderungen mit dem Ab-laufe des Tages/ an welchem die Forderung fällig ge-worden ist.

Art. 909.

Ferner verjähren in einem Fahre die auf den GüternWege» der Fracht nebst allen Ncbengebühreu/ wegen des Liege-geldes/ der ausgelegten Zölle und sonstigen Auslagen/ wegender Bodmereigeldcr, der Beiträge zur großen Havcrci und derBergungs- und Hülfskosten haftenden Forderungen/ sowie allepersönlichen Ansprüche gegen die Ladungsbethciligtcn und dieForderungen wegen der Ueberfahrtsgeldcr.

Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zurgroßen Havcrei mit dem Ablaufe des Tages/ an welchem diebeitragspflichtigen Güter abgeliefert sind/ in Ansehung der übri-gen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages/ an welchem dieFälligkeit eingetreten ist.

Art. 910.

Es verjähren in fünf Fahren die Forderungen des Ver-sicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.

Die Verjährung beginnt mit dein Ablaufe des lebten Ta-ges des Fahres/ in welchem die versicherte Reise beendigt ist/und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe des Tages,an welchem die Versichcrüngszeit endet. Sie beginnt, wenn dasSchiff verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tages, an welchemdie Verschollenheitsfrist endet.

Art. 911.

Eine Forderung, welche nach den Art. 906910 verjährtist, kann auch im Wege der Kompensation oder sonst als Gegen-forderung nicht geltend gemacht werden, wenn sie zur Zeit derEntstehung der anderen Forderung bereits verjährt war.