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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
207
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Wirkungen der mittelst Indossaments erfolgten Übertragungeiner Polizc/ welche an Ordre lautet/ nicht berührt,

Art. 905.

Die Vorschriften des Art. 994 gelten auch im Falle derVersicherung einer Schiffspart.

Ist das Schiff selbst versichert/ so kommen dieselben nurdann zur Anwendung/ wenn das Schiff während einer Reiseveräußert wird. Anfang und Ende der Reise bestimmen sichnach Art. 827. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Rei-sen (Art. 760) versichert/ so dauert die Versicherung im Falleder Veräußerung während einer Reise nur bis zur Entlöschungdes Schiffs im nächsten Bestimmungshafen (Art. 827).

Zwölfter Titel.

Von der Verjährung.

Art. 906.

Die im Art. 757 aufgeführten Forderungen verjähren ineinem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:

4) für die aus den Dienst- und .veucrvcrträgcn herrüh-renden Forderungen der Schiffsbesatzung/ wenn die Ent-lassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oderdes Cap Horn erfolgt ist/

2) für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen herge-leiteten Entschädigungsfordcrungen.

Art. 907.

Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährungbezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, welche demGläubiger etwa gegen den Rheder oder eine Person der Schiffs-bcsatzung zustehen.

Art. 908.

Die Verjährung beginnt:

1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung(Art. 757 Ziff. 4) mit dem Ablauf des Tages/ a»welchem das Dienst- oder Heuerverhältniß endet/ undfalls die Anstellung der Klage früher möglich und zu-lässig ist/ mit dem Ablauf des Tages/ an welchem dieseVoraussetzung zutrifft/ jedoch kommt das Recht/ Vor-schuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen/ für denBeginn der Verjährung nicht in Betracht/

2) in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oderverspäteter Ablieferung von Gütern und Reise-Effekten(Art. 757 Ziffer 8 und 40) und wegen der Beiträgezur großen Haverci (Art. 757 Ziff. 6) mit dem Ablaufedes Tages/ an welchem die Ablieferung ist/ in Ansehungder Forderungen wegen Nichtablieserung von Gütern