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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 900.

Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten In-teresse (Art. 782) oder wegen Ueberversicherung (Art. 790) oderwegen Doppclversicherung (Art. 792) unwirksam/ und hat sichder Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrages undim Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Ver-sicherte bei der Erthcilung des Auftrages in gutem Glaubenbefunden/ so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Art. 899bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehaltcn werden.

Art. 901.

Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch nichtausgeschlossen/ daß der Versicherungsvertrag für den Versichererwegen Verletzung der Anzcigepflicht oder aus anderen Gründenunverbindlich ist/ selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieserUnverbindlichkcit auf die volle Prämie Anspruch hätte.

Art. 902.

Ein Nistorno findet nicht statt/ wenn die Gefahr für denVersicherer bereits zu laufen begonnen hat.

Art. 903.

Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist/ soist der Versicherte befugt/ nach seiner Wahl entweder von demVertrage zurückzutreten und die ganze Prämie zurückzufordernoder einzuschalten / oder auf Kosten des Versicherers nachMaaßgabc des Art. 793 eine neue Versicherung zu nehmen.Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu/ wenn ihm wegen Erfül-lung der Verpflichtungen des Versicherers genügende Sicherheitbestellt wird/ bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist oderdie neue Versicherung genommen hat.

Art. 904.

Wird der versicherte Gegenstand veräußert/ so können demErwerbcr die dem Versicherten nach dem Versicherungsverträgeauch in Bezug auf künftige Unfälle zustehenden Rechte mit derWirkung übertragen werden/ daß der Erwerber den Versichererebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist/ als wenn die Vei>äußerung nicht stattgefunden hätte und der Versicherte selbst denAnspruch erhöbe.

Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahrenbefreit/ welche nicht eingetreten sein würden/ wenn die Veräuße-rung unterblieben wäre.

' Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungenbedienen/ welche ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen,sondern auch derjenigen/ welche er dem Versicherten hätte ent-gegenstellen können/"der aus dem Versicherungsverträge nichthergeleiteten jedoch nur insofern/ als sie bereits vor der Anzeigeder Uebertragung entstanden sind.

Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen