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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Ist eine Polize ertheilt, welche an Ordre lautet, so kann die-selbe durch Indossament übertragen werden/ in Ansehung einessolchen Indossamentes kommen die Vorschriften der Art. 301,303, 305 zur Anwendung. Bei der Versicherung für fremdeRechnung ist zur Gültigkeit der ersten Uebertragung das In-dossament des Versicherungsnehmers genügend.

Art. 897.

Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige desUnfalls die Schadcnsbcrcchnung (Art. 886) ohne Verschuldendes Versicherten noch nicht vorgelegt, wohl aber durch unge-fähre Ermittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Ver-sicherer mindestens zur Last fällt, so hat der Letztere dieseSumme in Anrechnung auf seine Schuld vorläufig zu zahlen,jedoch nicht vor Ablauf der etwa für die Zahlung der Verficht-rungsgeldcr bedungenen Frist. Soll die Zahlungsfrist mit demZeitpunkt beginnen, in welchem dem Versicherer die Schadens-berechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses Ar-tikels von der Zeit an berechnet, in welcher dem Versichererdie vorläufige Ermittelung mitgetheilt ist.

Art. 898.

Der Versicherer hat:

1) in Havercifällen zu den für die Rettung, Erhaltungoder Wiederherstellung der versicherten Sache nöthigenAusgaben in Anrechnung aus seine später festzustellendeSchuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Betrages,

2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollenBetrag der ihm zur Last fallenden Kosten des Re-klameprozesses, sowie sie erforderlich werden, vorzu-schießen.

Sichcntcr Abschnitt.

Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie.

Art. 899.

Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sichbezieht, ganz oder zum Theil von dem Versicherten aufgegeben,oder wird ohne sein Zuthun die versicherte Sache ganz öder einTheil derselben der von dem Versicherer übernommenen Gefahrnicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dein ver-hältnißmäßigen Theil bis auf eine dem Versicherer gebührendeVergütung zurückgefordert oder cinbchalten werden (Ristorno).

Die Vergütung (Nistornogebühr) besteht, sofern nicht einanderer Betrag vereinbart oder am Orte der Versicherungüblich ist, in einem halben Prozent der ganzen oder des ent-sprechenden Theils der Versicherungssumme/ wenn aber die Prä-mie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in derHälfte der ganzen oder des verhältnißmäßigen Theils der Prämie.