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Art. 891.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Ver-sicherungsnehmer ohne Beibringung einer Vollmacht des Ver-sicherten legitimirt, über die Rechte/ welche in dem Versicherungs-vertrage für den Versicherten ausbedungen sind/ zn verfügen,sowie die Versicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. DieseBestimmung gilt jedoch im Falle der Ertheilung einer Polizenur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Polize beibringt.
Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarfder Versicherungsnehmer zur Erhebung oder Einklagung derVersicherungsgelder der Zustimmung des Versicherten.
Art. 892.
Im Falle der Erthcilung einer Polize hat der Versichererdie Vcrsicherungsgelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieserdie Polize beibringt.
Art. 893.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polizedem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasiedesselben auszuliefern, bevor er wegen der gegen den Versicher-ten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehendenAnsprüche befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann derVersicherungsnehmer wegeiDdieser Ansprüche aus der Forderung,welche gegen den Versicherer begründet ist, und nach Einziehungder Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor demVersicherten und vor dessen Gläubigern sich befriedigen.
Art. 894.
Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer ver-antwortlich, wenn er, während dieser noch im Besitze der Polizesich befindet, durch Zahlungen, welche er dem Versicherten oderden Gläubigern oder der Konkursmasse desselben leistet, oder durchVerträge, welche er mit denselben schließt, das in dem Art. 893bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt.
Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechteaus der Polize eingeräumt sind, sich dadurch verantwortlichmacht, daß er über diese Rechte Verträge schließt oder Vcr-sicherungsgelder zahlt, ohne die Polize sich zurückgeben zu lassenoder dieselbe mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, he-stimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Art. 895.
Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelderin Anspruch genommen, so kann er bei der Versicherung fürfremde Rechnung Forderungen, welche ihm gegen den Versiche-rungsnehmer zustehen, nicht zur Kompensation bringen.
Art. 896.
Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem be-reits eingetretenen Unfall ihm zustehenden, sondern auch diekünstigen Entschädigungsansprüche einem Dritten abzutreten.