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rigkeit der Beschaffung anderer Beweise nicht beanstandet zuwerden pflegen, insbesondere
1) zum Nachweise des Intereffc:
bei der Versicherung des Schiffs die üblichenEigcnthumsurkundcn ,'
bei der Versicherung von Gütern die Fakturenund Konnossemente, insofern nach Inhalt derselbender Versichertc zur Verfügung über die Güter be-fugt erscheint/
bei der Versicherung der Fracht die Chartepartienund Konnoff eincntc/
2) zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente /
3) zum Nachweise des Unfalls die Verklarung und dasSchiffsjournal (Art. 488 und 494), in Kondemnations-fällcn das Erkenntniß des Prisengerichts, in Vcrschollen-heitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, inwelcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, undüber die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafenwährend der Verschotlenheitsfrist/
4) zum Nachweise des Schadens und dessen Umfanges dieden Gesetzen oder Gebräuchen des Orts der Schadens-ermittelung entsprechenden Besichtigungs-, Abscbätzungs-und Vcrsteigerungsurkunden, sowie die Kostenanschlägeder Sachverständigen, ferner die quittirtcn Rechnungenüber die ausgeführten Reparaturen und andere Quit-tungen über geleistete Zahlungen,' in Ansehung einespartiellen Schadens am Schiff (Art. 876, 877) genügenjedoch die Besichtigungs- und Abschätzungsurkunden,sowie die Kostenanschläge nur dann, wenn die etwaigenSchäden, welche in Abnutzung, Alter, Fäulniß oderWurmfraß sich gründen, gehörig ausgeschieden sind, undwenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche Sach-verständige zugezogen worden sind, welche entweder ein-für allemal obrigkeitlich bestellt oder von dem Ortsgcrichtoder dem Landcskonsul und in deren Ermangelung oder,sosern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, voneiner anderen Behörde besonders ernannt waren.
Art. 889.
Auch im Falle eines Rechtsstreits ist den im Art. 888 be-zeichneten Urkunden in der Regel und, insofern nicht besondereUmstände Bedenken erregen, Beweiskraft beizulegen.
Art. 890.
Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von demNachweise der im Art. 886 erwähnten Umstände oder einesTheils derselben befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet desRechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen.
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Verein-barung, daß das Konnoffement nicht zu prvduziren sei, befreitnur von dem Nachweise der Verladung.