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Hat cin Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht er-reicht, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des alsGewinn oder Provision versicherten Betrages, als der Werthdes in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theils derGüter Prozente des Werthes aller Güter betragt.
Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinnes inAnsehung des nicht angelangten Theils der Güter die Voraus-setzungen des Art. 864 vorhanden sind, so kommt von demSchaden der im Art. 864 bezeichnete Ueberschuß in Abzug.
Art. 884.
Bei Bodmcrei- oder Havcreigeldern besteht im Falle einespartiellen Verlustes der Schaden in dem Ausfalle, welcherdarin sich gründet, daß der Gegenstand, welcher vcrbodmctoder für welchen die pavereigcldcr vorgeschossen oder verausgabtsind, zur Deckung der Bodmerei- oder Davcreigelder in Folgespäterer Unfälle nicht mehr genügt.
Art. 885.
Der Versicherer hat den nach den Art. 876—884 zu be-rechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollenWerthe versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift desArt. 804/ war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat ernach Maaßgabe des Art. 796 nur einen verhältnismäßigen Theildieses Schadens zu vergüten.
Sechster Abschnitt.
Bezablung des Schadens.
Art. 886.
Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordernzu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen.
Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versichererdarthun l
4) sein Interesse/
2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der Seeausgesetzt worden ist/
3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird/
4) den Schaden und dessen Umfang.
Art. 887.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdemder Versicherte sich darüber auszuweisen, daß er dem Versiche-rungsnehmer zum Abschlüsse des Vertrages Auftrag ertheilt hat.Ist die Versicherung ohne Anstrag geschlossen (Art. 786), somuß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen her-vorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse genommen ist.
Art. 888.
Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solcheBelege, welche im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwie-