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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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ankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowerthes, den siedaselbst im beschädigten Zustande wirklich haben, mit dem Brut-towerth, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande habenwürden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes derGüter verloren sind. Eben so viele Prozente des Versiche-rungswcrthes sind als der Betrag des Schadens anzusehen.

Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im be-schädigten Zustande haben, erfolgt durch öffentlichen Verkaufoder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. DieErmittelung des Werthes, welchen die Güter im unbeschädigtenZustande haben würden, geschieht nach Maaßgabe der Bestim-mungen des ersten und zweiten Absatzes des Art. 612.

Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Ab-schätzungs- und Verkaufskosten zu trageu.

Art. 880.

Ist ein Theil der Güter aus der Reise verloren gegangen,so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des Ver-fichcrungswerthes, als Prozente des Werthes der Güter ver-loren gegangen sind.

Art. 881.

Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalles ver-kauft worden sind, so besteht der Schaden in dem Unterschiedezwischen dem nach Abzug der Fracht, Zölle und Verkaufskostensich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Versicherungs-werthe.

Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erstmit dem Verkauf der Güter/ auch baftet der Versicherer fürden Eingang des Kaufpreises.

Die Bestimmungen der Art. 838 842 werden durch dieVorschriften dieses Artikels nicht berübrt.

Art. 882.

Bei partiellem Verluste der Fracht besteht der Schaden indemjenigen Theile der bedungenen oder in deren Ermangelungder üblichen Fracht, welcher verloren gegangen ist.

Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift desvierten Absatzes des Art. 797 in Bezug auf einen von demVersicherer zu ersetzenden Schaden maaßgebend, so besteht derSchaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, als Prozenteder bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind.

Art. 883.

Bei imaginärem Gewinne oder Provision, welche vonder Ankunft der Güter erwartet werden, besteht der Schaden,wenn die Güter im beschädigten Zustande ankommen, in ebenso vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versichertenBetrages, als der nach Art. 879 zu ermittelnde Schaden anden Gütern Prozente des Versicherungswerthes der letzterenbeträgt.