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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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dem Versicherer sofort anzeigen und ihm auf Verlangen die >zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderlicheHülfe leisten.

Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen/ auch hat der-selbe den Versicherten auf Verlangen mit einem angemessenenVorschusse zu versehen.

Art. 875.

Der Versicherte muß dem Versicherer/ wenn dieser dieRechtmäßigkeit des Abandons anerkennt/ auf Verlangen undauf Kosten desselben über den nach Art. 872 durch die Äbandon-erklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigteAnerkennungsurkunde (Abandonrevers) ertheilen und die aufdie avandonnirten Gegenstände sich beziehenden Urkunden aus.liefern.

Art. 876.

Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schadenin dem nach Vorschrift der Art. 711 und 712 zu ermittelndenBetrage der Reparatnrkostcn/ soweit diese die Beschädigungenbetreffen/ welche dem Versicherer zur Last fallen.

Art. 877.

Ist die Reparaturnnfähigkeit oder Reparaturunwurdigkeitdes Schiffs (Art. 444) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenenWege festgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüberbefugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkaufezu bringen, und besteht im Falle des Verkaufs der Schaden indem Unterschiede zwischen dem Reinerlöse und dem Versiehe-rungswerthe.

Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erstmit dem Verkaufe des Schiffs oder des Wracks/ auch haftetder Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.

Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkcit desSchiffs erforderlichen Feststellung des Werths desselben im unbe-schädigten Zustande bleibt dessen Versicherungswerth, gleichvielob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht.

Art. 878.

Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des indem vorhergehenden Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechtsnicht aus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden,welche dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblie-ben waren.

Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Ge-branch, so muß der Versicherer die bereits aufgewendeten Re-paraturkosten insoweit besonders Vorgüten, als durch die Repa-ratur bei dem Verkaufe des Schiffs ein höherer Erlös erzieltworden ist.

Art. 879.

Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen