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Art. 84.
Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über dieBestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtver-letzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landes-gcsctzen überlassen.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriftendieses Titels nach Maaßgabe der örtlichen Bedürfniste zu er-gänzen / es kann insbesondere den Handclsmäklcrn das ausschließ-liche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegtwerden.
Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Ver-ordnungen der in diesem Titel den Handelsmäklern zugewieseneKreis von Amtsverrichtungen und Befugnissen (Art. 67 70)oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erweitert oder ein-geschränkt werden.
Zweites Such.
Von den Handelsgesellschaften.
Crster Titel.
Von der offenen Handelsgesellschaft.
Erster Abschnitt.
Von der Errichtung der Gesellschaft.
Art. 85.
Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zweioder mehrere Personen ein Handelsgewcrbe unter gemeinschaft-licher Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter dieBetheiligung auf Vcrmögenseinlagen beschränkt ist.
Zur Gültigkeit des Gesellschastsvertrages bedarf es derschriftlichen Abfastung oder anderer Förmlichkeiten nicht.
Art. 86.^
Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist vonden Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirkdie Gesellschaft ihren Sitz hat, und bei jedem Handelsgerichte,in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, behufs derEintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Anmeldung muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedesGesellschafters /