2) die Firma der Gesellschaft und den Ort/ wo sie ihrenSitz hat/
3) den Zeitpunkt/ mit welchem die Gesellschaft begonnen hat/
4) im Falle vereinbart ist/ daß nur einer oder einige derGesellschafter die Gesellschaft vertreten sollen/ die An-gabe/ welcher oder welche dazu bestimmt sind/ ingleichen/ob das Recht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll.
Art. 87.
Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändertoder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegtwird/ oder wenn neue Gesellschafter in dieselbe eintreten/ oderwenn einem Gesellschafter die Befugnis// die Gesellschaft zu ver-treten (Art. 86 Ziff. 4)/ nachträglich ertheilt/ oder wenn einesolche Befugniß aufgehoben wird/ so sind diese Thatsachen beidem Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handels-Register anzumelden.
Bei der Aenderung der Firma/ bei der Verlegung desSitzes der Gesellschaft und bei der Aufhebung der Vertretungs-befugniß richtet sich die Wirkung gegen Dritte in den Fällen dergeschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung und Bekannt-machung nach den Bestimmungen des Art. 25.
Art. 83.
Die Anmeldungen (Art. 86/ 87) mühen von allen Ge-sellschaftern persönlich vor dem .Handelsgerichte unterzeichnetoder in beglaubigter Form eingereicht werden. Sie sind ihremganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.
Die Gesellschafter/ welche die Gesellschaft vertreten sollen/haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrist persönlich vordem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben inbeglaubigter Form einzureichen.
Art. 89.
Das Handelsgericht hat die Betheiligtcn zur Befolgungder vorstehenden Anordnungen (Art. 86—88) von Amtswegcndurch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Zweiter Abschnitt.
Lvn dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander.
Art. 90.
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einanderrichtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage.
Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Ab-schnitts berührten Punkte keine Vereinbarung getroffen ist/ kom-men die Bestimmungen dieser Artikel zur Anwendung.
Art. 91.
Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare