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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Sache»/ oder wenn unverbrauchbare oder unvertretbare Sachennach einer Schätzung/ die nicht blos zum Zweck der Gcwinn-vcrtheilung geschieht/" in die Gesellschaft eingebracht werden/ sowerden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft.

Im Zweifel wird angenommen/ daß die in das Inventarder Gesellschaft mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschaftereingetragenen/ bis dahin einem Gesellschafter gehörigen/ beweg-lichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der Gesellschaftgeworden sind.

Art. 92.

Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet/ die Einlage über denvertragsmäßigen Betrag zu erhöhen/ oder die durch Verlustverminderte Einlage zu ergänzen.

Art. 93.

Für die Auslagen/ welche ein Gesellschafterin Gcsellschafts-Angelcgcnheitcn macht/ für die Verbindlichkeiten/ welche er we-gen derselben übernimmt/ und für die Verluste/ welche erunmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren/welche von derselben unzertrennlich sind/ erleidet/ ist ihm dieGesellschaft verhaftet.

Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern/vom Tage des geleisteten Vorschusses an gerechnet.

Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschafts-geschäste steht dem Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütungnicht zu.

Art. 94.

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet/ in den Angelegenheitender Gesellschaft den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden/ welcheer in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Er haftet der Gesellschaft für den Schaden/ welcher ihrdurch sein Verschulden entstanden ist. Er kaun gegen diesenSchaden nicht die Vortheile aufrechnen/ welche er der Gesell-schaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat.

Art. 95.

Ein Gesellschafter/ welcher seine Geldeinlage nicht zur rech-ten Zeit einzahlt/ oder eingenommene Gescllschaftsgelder nicht zurrechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert/ oder unbefugtGelder aus der Gescllschaftskafse für sich entnimmt/ ist vonRechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage ver-pflichtet/ an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hättegeschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.

Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenengrößeren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen derHandlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

Art. 96. '

Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderenGesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für