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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäftemachen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaftals offener Gesellschafter Theil nehmen.

Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleich-artigen Handelsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wennden übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft be-kannt war, das; der Gesellschafter an jener Handelsgesellschaftals offener Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Auf-geben der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist.

Art. 97.

Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungenzuwiderhandelt, ums; sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallenlassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als fürRechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden/ auchkann die Gesellschaft statt dessen den Ersatz des entstandenenSchadens fordern! alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auf-lösung des Gesellschaftsvcrtrags in den geeigneten Fällen her-beizuführen.

Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafterfür eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Scha-densersatz zu fordern, erlischt nach drei Monaten, von demZeitpunkte an gerechnet, in welcl un die Gesellschaft von demAbschlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat.

Art. 98.

Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigenGesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.

Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinemAntheile bcthciligt oder seinen Antheil an denselben abtritt, soerlangt dieser gegen die Gesellschaft unmittelbar keine Rechte/er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiereder Gesellschaft nicht berechtigt.

Art. 99.

Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrageeinem oder mehreren der Gesellschafter übertragen ist, so schließendiese die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung aus/sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigenGesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der ge-wöhnliche Betrieb des Handelsgewcrbes der Gesellschaft mitsich bringt.

Art. 100.

Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mitder ausdrücklichen Beschränkung übertragen ist, daß einer nichtohne den andern handeln könne, so darf keiner allein Geschäftevornehmen, es sei denn, daß Gefahr im Verzüge ist.

Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführungohne diese ausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jederderselben allein alle zur Geschäftsführung gehörenden Haudlun-