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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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am vornehmen. Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegendie Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe un-terbleiben.

Art. 101.

Die im Gcsellschastsvcrtrage einem oder mehreren Gesell-schaftern geschehene Uebcrtragung der Geschäftsführung kann,so lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne rechtmäßige Ursachewiderrufen werden.

Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege,bleibt dem Ermessen des Richters überlassen.

Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125,Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden.

Art. 102.

Wenn im Gesellschaftsvcrtrage die Geschäftsführung nichteinem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alleGesellschafter zum Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft gleich-mäßig berechtigt und verpflichtet.

Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Hand-lung Widerspruch, so muß dieselbe unterbleiben.

Art. 103.

Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor derVornahme von Geschäften eingeholt werden, welche über dengewöhnlichen Betrieb des Handclsgewerbcs der Gesellschafthinausgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd sind.

Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführungeinem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist.

Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmcneinhclligkeit er-forderlich. Fst diese nicht zu erlangen, so muß die Handlung,in Ansehung"deren Beschluß gesaßt werden soll, unterbleiben.

Art. 104.

Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahrim Verzüge ist, die Einwilligung aller geschäftsführenden Ge-sellschafter, und wenn keine solche ernannt sind, die Einwilligungaller Gesellschafter erforderlich.

Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Er-theilung derselben befugten Gesellschafter geschehen.

Art. 105.

Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäfts-betriebe der Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von demGange der Gesellschaftsangclegcnheiteu unterrichten / er kaunjederzeit in das Gcschäftslokal kommen, die Handelsbüchcr undPapiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eineBilanz zu seiner Uebersicht anfertigen.

Ist im Gcsellschastsvcrtrage ein Anderes bestimmt, so ver-liert diese Bestimmung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeitin der Geschäftsführung nachgewiesen wird.