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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 106.

Jedem Gesellschafter werden am Schlüsse eines jeden Ge-schäftsjahres von seiner Einlage/ oder wenn sich dieseldc beimSchlüsse des vorigen Jahres durch Hinzurechnung seines An-theils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seinesAntheils am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile amGesellschastsvermögcn Zinsen zu Vier vom Hundert gutgeschrie-ben und von den während des Geschäftsjahres auf den Antheilentnommenen Geldern Zinsen in demselben Maaßstabe zur Lastgeschrieben.

Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen ver-mehren seinen Antheil am Gcscllschaftsvcrmögcn.

Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden/und der Verlust der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrtoder gebildet.

Art. 107.

Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird/ auf Grunddes Inventars und der Bilanz/ der Gewinn oder der Verlustdieses" Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheildaran berechnet.

Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile amGescllschaftsvermögen zugeschrieben, der Verlust von demselbenabgeschrieben.

Art. 108.

Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Ge-sellschafter seine Einlage oder seinen Antheil am Gesellschafts-vcrmögen nicht vermindern.

Er darf jedoch/ auch ohne diese Einwilligung/ auf seinenAntheil am Gescllschaftsvermögen die Zinsen desselben für dasletztvcrflossene Jahr, und soweit es nicht zum offenbaren Nach-theil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Betrageentnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des letztver-flossenen Jahres nicht übersteigt.

Art. 109.

Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung eineranderen Vereinbarung, unter die Gesellschafter nach Köpfenvertheilt.

Dritter Abschnitt.

Von dem Rechtsvcrhältniß der Gesellschaft zu dritten

Personen.

Art. 110.

Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschafttritt im Verhältniß zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein,in welchem die Errichtung der Gesellschaft in das Handels-register eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Ge-schäfte begonnen hat.