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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einemspateren Zeitpunkte, als dem der Eintragung, ihren Anfangnehmen fall, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.

Art. 11k.

Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechteerwcrdcn und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und anderedingliche Rechte an Grundstücken erwerben, bor Gericht klagenund verklagt werden.

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessenBezirk sie ihren Sitz hat.

Art. 112.

Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Ge-sellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.

Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keinerechtliche Wirkung.

Art. 113.

Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftetgleich den anderen Gesellschaftern für alle von der Gesellschaftvor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es magdie Firma eine Aenderung erleiden oder nicht.

Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne recht-liche Wirkung/

Art. 114.

Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafterist ermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungenim Namen der Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch dieder Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern und zubelasten.

Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche einzur Vertretung der Gesellschaft befugter Gesellschafter in ihremNamen schließt, berechtigt und verpflichtet/ es ist gleichgültig,ob das Geschäft ausdrucklich im Namen der Gesellschaft ge-schlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nachdem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen wer-den sollte.

Art. 115.

Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesell-schafters nicht verpflichtet, wenn derselbe von der Befugniß, dieGesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen (Art. 86 Zifs. 4), oderseine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist(Art. 87), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhe-bung die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nachArt. 46 hinsichtlich des Erlöschens der Prokura die Wirkunggegen Dritte eintritt.

Art. 116.

Eine Beschränkung des Umfanges der Befugniß eines Ge-sellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen