gegenüber keine rechtliche Wirkung/ insbesondere ist die Be-schränkung nicht zulässig/ daß die Vertretung sich nur auf ge-wisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken/ oder dasssie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeitoder an einzelnen Orten stattfinden solle.
Art. 117.
Die Gesellschaft wird bor Gericht von jedem Gesellschaftergültig vertreten/ welcher von der Befugnis;/ die Gesellschaft zuvertreten/ nicht ausgeschlossen ist.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellun-gen an die Gesellschaft genügt es/ wenn dieselbe an einen derzur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.
Art. 118.
Die Erthcilung, sowie die Aufhebung einer Prokura ge-schieht mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte durch einen derzur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter.
Art. 119.
Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt/die zum Gcscllschaftsvcrmögen gehörigen Sachen/ Forderungenoder Rechte oder einen Antheil an denselben zum Behuf ihrerBefriedigung oder Sichcrstcllung in Anspruch zu nehmen. Gegen-stand der Exekution/ des Arrestes oder der Beschlagnahme kannfür sie nur Dasjenige sein/ was der Gesellschafter selbst anZinsen und an Gewinnanthcilcn zu fordern berechtigt ist/ undwas ihm bei der Auseinandersetzung zukommt.
Art. 120.
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreffder Privatgläubigcr/ zu deren Gunsten eine Hhpothck oder einPfandrecht an dem Vermögen eines Gesellschafters kraft desGesetzes oder aus einem anderen Rechtsgrundc besteht. IhreHhpothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zumGesellsckaftsvcrmögen gehörigen Sachen/ Forderungen und Rechteoder auf einen Antheil an denselben/ sondern nur auf Das-jenige, was in dem letzten Satze des vorigen Artikels be-zeichnet ist.
Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Ge-sellschafter in das Vermögen der Gesellschaft eingebrachtenGegenständen bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durchdie vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 121.
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaftund Privatforderungcn des Gescllschastsschuldners gegen eineneinzelnen Gesellschafter findet während der Dauer der Gesell-schaft weder ganz noch theilweisc statt,- nach Auflösung der Ge-sellschaft ist sie zulässig, wenn und insoweit die Gescllschafts-fordcrung dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung über-wiesen ist.