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Art, 122.
Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläu-biger derselben aus dem Gesellschaftsvcrmogcn abgesondert be-friedigt, und können aus dem Privatvermögcn der Gesell-schafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen/ denLandesgesetzen bleibt borbehalten, zu bestimmen, ob und wieweit den Privatgläubigern der Gesellschafter ein Absonderungs-recht in Bezug ans das Pribatvcrmögen derselben zusteht.
Vierter Abschnitt.
Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreteneinzelner Gesellschafter ans derselben.
Art. 123.
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft/
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht derVertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erbendes Verstorbenen fortbestehen soll/
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögeneines der Gesellschafter oder durch die eingetretene recht-liche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zur selbststän-digen Vermögcnsverwaltung /
4) durch gegenseitige Uebercinknnft/
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschafteingegangen ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbestillschweigend fortsetzen/ in diesem Falle gilt sie von daan als aus unbestimmte Dauer eingegangen/
6) durch die von Seiten eines Gesellschafters gescheheneAufkündigung, wenn die Gesellschaft auf unbestimmteDauer eingegangen ist.
Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft istals eine Gesellschaft von unbestimmter Dauer zu be-trachten.
Art. 124.
Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter DauerSeitens eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes ver-einbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäfts-jahres der Gesellschaft erfolgen.
Art. 125.
Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vorAblauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesell-schaften von unbestimmter Dauer ohne vorgängige Aufkündigungverlangen, sofern hierzu wichtige Gründe vorhanden sind.
Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind,bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richtersüberlassen.