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Die Auflösung kaun insbesondere ausgesprochen werden:
1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesell-schaftlichen Zwecks unmöglich wird/
2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oderbei der Rechnungslegung unredlich verfährt/
3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm oblie-genden wesentlichen Verpflichtungen unterläßt/
4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögender Gesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht/
5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oderaus anderen Ursachen zu den ihm obliegenden Geschäftender Gesellschaft unfähig wird.
Art. 123.
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlosvollstreckter Exekution in dessen Privatvermögen die Exekution indas dem Gesellschafter bei dereinstiger Auflösung der Gesellschaftzukommende Guthaben erwirkt/ so ist er berechtigt/ es mag dieGesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer einge-gangen sein/ behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihmgeschehener Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu ver-langen.
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ab-lauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft geschehen.
Art. 127.
Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaftübereingekommen sind/ daß/ ungeachtet des Ausscheidens einesoder mehrerer Gesellschafter/ die Gesellschaft unter den übrigenfortgesetzt werden soll/ so endigt die Gesellschaft nur in Beziehungauf den Ausscheidenden / im ilcbrigen besteht sie mit allen ihrenbisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort.
Art. 128.
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefor-dert werden darf/ welche in der Person eines Gesellschaftersliegen (Art. 125)/ so kann anstatt derselben auf Ausschließungdieses Gesellschafters erkannt werden/ sofern die sämmtlichen übri-gen Gesellschafter hierauf antragen.
Art. 129.
Die Auflösung der Gesellschaft muß / wenn sie nicht in Folgeder Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht/ indas Handelsregister eingetragen werden.
Diese Eintragung muß selbst dann geschehe»/ wenn dieGesellschaft durch Ablauf der Zeit/ für welche sie eingegangenwar/ beendigt wird.
Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Aus-scheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derGesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.