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Das Handelsgericht hat die Beteiligten zur Anmeldungdieser Thatsachen von Amtswegcn durch Ordnungsstrafen an-zuhalten.
Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oderdas Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters ausderselben nur insofern entgegengesetzt werden/ als hinsichtlicheiner solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind/unter welchen nach Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firmaoder der Acudcrnng ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritteeintritt.
Art. 130.
Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen wird/so erfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselbenauf Grund der Vermögenslage/ in welcher sich die Gesellschaftzur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Behändigung derKlage auf Ausschließung befindet.
An den späteren Geschäften/ Rechten und Verbindlichkeitennimmt der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern An-theil/ als dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind/ was vorjenem Zeitpunkte bereits geschehen war.
Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Been-digung der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen/wie sie nach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter amvortheilhaftestcn ist.
Jedoch ist er/ wenn eine frühere vollständige Auseinander-setzung nicht möglich ist/ berechtigt/ am Schlüsse eines jeden Ge-schäftsjahres Nechnungsablagc über die inzwischen erledigten Ge-schäfte/ sowie die Auszahlung' der ihm hiernach gebührendenBeträge zu fordern/ auch kann er am Schlüge eines jedenGeschäftsjahres den Nachweis über den Stand der noch lausen-den Geschäfte fordern.
Art. 131.
Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter mußsich die Auslieferung seines Antheils am Gesellschastsvermögenin einer den Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallenlassen/ er hat kein Recht auf einen verhältuißmäßigcn Antheilan den einzelnen Forderungen/ Waaren oder anderen Vermö-gensstücken der Gesellschaft.
Art. 132.
Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von demnach Art. 126 ihm zustehenden Rechte Gebrauch/ so können dieübrigen Gesellschafter ans Grund eines einstimmigen Beschlussesstatt der Auslösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung unddie Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestim-mungen der vorhergehenden Artikel vornehmen/ der letztere istdann als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten.