— 31 —
Fünfter Abschnitt.
Von dcr Liquidation der Gesellschaft.
Art. 133.
Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Kon-kurses derselben erfolgt die Liquidation/ sofern diese nicht durcheinstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gcsell-schaftsvcrtrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personenübertragen ist/ durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafteroder deren Vertreter als Liquidatoren. Ist einer der Gesell-schafter gestorben/ so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemein-schaftlichen Vertreter zu bestellen.
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigenGründen die Ernennung von Liquidatoren durch den Nichtererfolgen. Der Richter ' kann in einem solchen Falle Personenzu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen/ welchenicht zu den Gesellschaftern gehören.
Art. 134.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstim-migen Beschluß aller Gesellschafter/ sie kann auch auf denAntrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen durch denNichter erfolgen.
Art. 135.
Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handels-gerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden/sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Handelsgerichtezu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschender Vollmacht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung indas Handelsregister anzumelden.
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriftenvon Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren/sowie das Austretcn eines Liquidators oder das Erlöschen derVollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden/als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhan-den sind/ unter welchen nach Art. 25 und°46 hinsichtlicheiner Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschenseiner Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Art. 136.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden/ so können sie diezur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkungnur in Gemeinschaft vornehmen/ sofern nicht ausdrücklich bestimmtist/ daß sie einzeln handeln können.
Art. 137.
Die Liquidatoren haben die lausenden Geschäfte zu beendi-