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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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gen / die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen,die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen derGesellschaft zu versilbern/ sie haben die Gesellschaft gerichtlichund außergerichtlich zu vertreten/ sie können für dieselbe Ver-gleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigungschwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge-schäfte eingehen.

Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durchdie Liquidatoren ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafternicht anders, als durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.

Art. 138.

Eine Beschränkung des Umfanges der Gcschästsbcfugnisscder Liquidatoren (Art. 137.) hat gegen dritte Personen keinerechtliche Wirkung.

Art. 139.

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift i» der Weise ab-zugeben, daß sie der bisherigen, nun als Piquidationsfirma zubezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.

Art. 140.

Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Nichter bestelltsind, den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführungden von diesen einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zugeben.

Art. 141.

Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werdenvorläufig unter die Gesellschafter vertheilt.

Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erstspäter fällig werden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welcheden einzelnen Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zustehen,sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten.

Art. 142.

Die Liquidatoren haben die schließlich? Auseinandersetzungunter den Gesellschaftern herbeizuführen.

Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen,fallen der richterlichen Entscheidung anheim.

Art. 143.

Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft einge-bracht hat, welche Eigenthum derselben geworden sind, sofallen dieselben bei der Auseinandersetzung nicht an ihnzurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschafts-vermögen erstattet, für welchen sie gemäß Uebereinkunft übernom-men wurde».

Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht dieErstattung nach dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit derEinbringung hatten.