Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
33
Einzelbild herunterladen
 

33

Art. 144.

Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft koinmeu biszur Beendigung der Liguidation in Bezug auf das Ncchtsver-hältniß der bisherigen Gesellschafter unter einander/ sowie derGesellschaft zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten unddritten Abschnitts zur Anwendung/ soweit sich aus den Be-stimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesender Liquidation nicht ein Anderes ergiebt.

Der Gerichtsstand/ welchen die Gesellschaft zur Zeitihrer Auflösung hatte/ bleibt bis zur Beendigung der Liqui-dation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen.

Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicherWirkung an einen der Liquidatoren.

Art. 145.

Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücherund Schriften der aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenenGesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. DerGesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer güt-lichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt.

Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das 'Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.

Sechster Abschnitt.

Von der Verjährnng der Klagen gegen die Gesellschafter.

Art. 146.

Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchengegen die Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auflö-sung der Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder seinerAusschließung aus derselben/ sofern nicht nach Beschaffenheitder Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage/ "an welchemdie Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder dieAusschließung des Gesellschafters aus derselben in das Han-delsregister eingetragen ist.

Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig,so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

" Art. 147.

Ist noch eingetheiltes Gesellschaftsocrmögen vorhanden, sokann dem Gläubiger die fünfjährige Verjährung nicht entgegen-gesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Ge-sellschaftsvermögcn sucht.

Art. 148.

Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oderausgeschlossenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungennicht unterbrochen, welche gegen die fortbestehende Gesellschaftoder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden.

3