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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösungeiner Gesellschaft zu derselben gehörigen Gesellschafters wirdnicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter/wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatorenunterbrochen.

Art. 149.

Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige undbevormundete Personen/ sowie Hegen juristische Personen/ denengesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen/ ohne Zulassungder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand/ jedoch mit Vor-behalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.

Zweiter Titel.

Von der Kommanditgesellschaft.

Erster Abschnitt.

Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen.

Art. 150.

Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden/ wenn bei einemunter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsge-werbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit Vermögens-einlagen bethciligen (Kommanditisten)/ während bei einem odermehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieserWeise beschränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter).

Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhan-den/ so ist in Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich eineoffene Gesellschaft.

Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es derschriftlichen Abfassung nicht.

Art. 151.

Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmt-lichen Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte/ in dessen Bezirkdie Gesellschaft ihren Sitz haft behufs der Eintragung in dasHandelsregister anzumelden. ^

Die Anmeldung muß enthalten:

1) den Namen/ Vornamen/ Stand und Wohnort jedespersönlich haftenden Gesellschafters/

2) den Namen/ Vornamen/ Stand und Wohnort jedesKommanditisten mit der Bezeichnung desselben als solchen/

3) die Firma der Gesellschaft und den Orft wo sie ihrenSitz hat/

4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten.

Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich

vor dem Handelsgerichte unterzeichnet/ oder in beglaubigterForm eingereicht werden/ sie ist nach ihrem ganzen Inhalt