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Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösungeiner Gesellschaft zu derselben gehörigen Gesellschafters wirdnicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter/wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatorenunterbrochen.
Art. 149.
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige undbevormundete Personen/ sowie Hegen juristische Personen/ denengesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen/ ohne Zulassungder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand/ jedoch mit Vor-behalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.
Zweiter Titel.
Von der Kommanditgesellschaft.
Erster Abschnitt.
Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen.
Art. 150.
Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden/ wenn bei einemunter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsge-werbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit Vermögens-einlagen bethciligen (Kommanditisten)/ während bei einem odermehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieserWeise beschränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter).
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhan-den/ so ist in Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich eineoffene Gesellschaft.
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es derschriftlichen Abfassung nicht.
Art. 151.
Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmt-lichen Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte/ in dessen Bezirkdie Gesellschaft ihren Sitz haft behufs der Eintragung in dasHandelsregister anzumelden. ^
Die Anmeldung muß enthalten:
1) den Namen/ Vornamen/ Stand und Wohnort jedespersönlich haftenden Gesellschafters/
2) den Namen/ Vornamen/ Stand und Wohnort jedesKommanditisten mit der Bezeichnung desselben als solchen/
3) die Firma der Gesellschaft und den Orft wo sie ihrenSitz hat/
4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten.
Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich
vor dem Handelsgerichte unterzeichnet/ oder in beglaubigterForm eingereicht werden/ sie ist nach ihrem ganzen Inhalt