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in das Handelsregister einzutragen. Bei der Bekanntmachungder Kommanditgesellschaft in den öffentlichen Blättern (Art.13) unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes unddes Wohnorts der Kommanditisten, sowie die Angabe des Be-trages ihrer Vcrmögcnseinlagcn.
Art. 152.
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Komman-ditgesellschaft eine Zweigniederlassung hat, mnst dies bchussder Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Die Anmeldung muß die in Art. 151 Ziff. 1—4 bezeich-neten Angaben enthalten, und von sämmtlichen persönlich haf-tenden Gesellschaftern bor dem Handelsgericht unterzeichnet, oderin beglaubigter Form eingereicht werden.
Art. 153.
Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesell-schaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namens-unterschrist persönlich bor dem Handelsgericht, in dessen Bezirkdie Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgericht,in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnenoder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Art. 154.
Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschaf,tcr zur Befolgung der in den Art. 151, 152 und 153 enthal-tenen Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen an-zuhalten.
Art. 155.
Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaftgeändert, oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderenOrt verlegt wird, so sind diese Thatsachen von sämmtlichen Ge-sellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behufs derEintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Han-delsgericht hat die persönlich hastenden Gesellschafter zur Be-folgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungs-strafen anzuhalten.
Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Komman-ditisten die Vorschrift des Art. 151 zur Anwendung.
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestim-mungen des Art. 25.
Art. 156.
Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuerKommanditist eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaf-tern zur Eintragung in das Handelsregister und zur Bekannt-machung nach den Bestimmungen des Art. 151 angemeldetwerden.
Art. 157.
, Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einanderrichtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit
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