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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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keine Vereinbarung getroffen ist/ kommen die gesetzlichen Be-stimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafteruntereinander auch hier zur Anwendung/ jedoch mit den Ab-weichungen/ welche die nachfolgenden Artikel (158 bis 162)ergeben.

Art. 158.

Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oderdie persönlich haftenden Gesellschafter besorgt.

Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Ge-sellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.

Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Ge-schäftsführung durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Art.99 bis 102) Widerspruch nicht erheben.

Art. 159.

Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Ge-sellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oderfremde Rechnung Geschäfte machen und an einer anderengleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theilnehmen.

Art. 160.

Jeder Kommanditist ist berechtigt/ die abschristliche Mit-theilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeitderselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offe-nen Gesellschafters stehen einem Kommanditisten nicht zu.

Jedoch kann das Handelsgericht auf den' Antrag einesKommanditisten/ wenn wichtige Gründe dazu vorliegen/ dieMittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vor-legung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen.

Art. 161.

Die Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Ver-zinsung der Einlage/ über die jährliche Berechnung des Gewin-nes oder Verlustes und über die Befugniß/ Zinsen und Ge-winn zu erheben/ gelten auch in Betreff des Kommanditisten.

Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nurbis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen EinlageAntheil.

Er ist nicht verpflichtet/ die Zinsen und den Gewinn/ welcheer bezogen hat/ wegen späterer Verluste zurückzuzahlen/ jedochwird/ so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust ver-mindert ist/ der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustesverwendet.

Art. 162.

Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Ver-lust nichts vereinbart/ so wird dieselbe nach richterlichem Ermes-sen/ nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen/ fest-gestellt.