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keine Vereinbarung getroffen ist/ kommen die gesetzlichen Be-stimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafteruntereinander auch hier zur Anwendung/ jedoch mit den Ab-weichungen/ welche die nachfolgenden Artikel (158 bis 162)ergeben.
Art. 158.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oderdie persönlich haftenden Gesellschafter besorgt.
Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Ge-sellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.
Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Ge-schäftsführung durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Art.99 bis 102) Widerspruch nicht erheben.
Art. 159.
Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Ge-sellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oderfremde Rechnung Geschäfte machen und an einer anderengleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theilnehmen.
Art. 160.
Jeder Kommanditist ist berechtigt/ die abschristliche Mit-theilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeitderselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offe-nen Gesellschafters stehen einem Kommanditisten nicht zu.
Jedoch kann das Handelsgericht auf den' Antrag einesKommanditisten/ wenn wichtige Gründe dazu vorliegen/ dieMittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vor-legung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen.
Art. 161.
Die Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Ver-zinsung der Einlage/ über die jährliche Berechnung des Gewin-nes oder Verlustes und über die Befugniß/ Zinsen und Ge-winn zu erheben/ gelten auch in Betreff des Kommanditisten.
Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nurbis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen EinlageAntheil.
Er ist nicht verpflichtet/ die Zinsen und den Gewinn/ welcheer bezogen hat/ wegen späterer Verluste zurückzuzahlen/ jedochwird/ so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust ver-mindert ist/ der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustesverwendet.
Art. 162.
Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Ver-lust nichts vereinbart/ so wird dieselbe nach richterlichem Ermes-sen/ nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen/ fest-gestellt.