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Art. 163.
Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtlicheWirksamkeit einer Kommanditgesellschaft mit dem Zeitpunkt ein,in welchem die Errichtung der Gesellschaft bei dem Handelsge-richt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in dasHandelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft jauch nurihre Geschäfte begonnen hat.
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einemspäteren Zeitpunkt als dem der Eintragung ihren Anfang neh-men soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
yat die Gesellschaft bor der Eintragung ihre Geschäftebegonnen, so haftet jeder Kommanditist dritten Personen fürdie bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Ge-sellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenner nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligungbei der Gesellschaft bekannt war.
Art. 164.
Die Kvmmanditgesellschast kann unter ihrer Firma Rechteerwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und an-dere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gerichtklagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, indessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Art. 165.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kom-manditist nur mit der Einlage, und soweit diese nicht eingezahltist, mit dem versprochenen Betrage.
Die Einlage des Kommanditistcn kann während des Be-stehens der Gesellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahltoder erlassen werden.
Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden, als dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird.
Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust ver-minderten Einlage weder Zinsen noch Gewinn beziehen.
Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wennund insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen vonder Gesellschaft empfangen hat.
Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen nnd den Ge-winn zurückzuzahlen, welche er auf Grund einer in gutem Glau-ben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat.
Art. 166.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Komman-ditist eintritt, haftet nach Maaßgabe des vorhergehenden Artikelsftr alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritt eingegangenenVerbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleidenoder nicht.