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Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne recht-liche Wirkung.
Art. 167.
Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich haf-tenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet/ sie wird durchdieselben vor Gericht vertreten.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustel-lungen an die Gesellschaft genügt es/ wenn dieselbe an einender zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.
Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfteschließt, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Pro-kurist oder als Bevollmächtigter handle, ist aus diesen Geschäf-ten gleich einem persönlich hastenden Gesellschafter verpflichtet.
Art. 168.
Der Name eines Kommanditistcn darf in der Firma derGesellschaft nicht enthalten sein/ im entgegengesetzten Falle haf-tet er den Gläubigern der Gesellschaft gleich einem offenen Ge-sellschafter.
Art. 169.
Die Bestimmungen der Art. 119, 126, 121, und 122,finden auch bei der Kommanditgesellschaft Anwendung.
Art. 170.
Wenn ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltung sei-nes Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflö-sung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Fm Uehrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für dieoffene Gesellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kom-manditgesellschaft.
Art. 171.
Wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird, oder wennein Kommanditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einemTheile derselben ausscheidet, so müssen diese Thatsachen in dasHandelsregister eingetragen werden.
Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung desKommanditisten und die Angabe des Betrages der Einlage.
Die Bestimmungen des Art. 129 kommen auch hier zurAnwendung.
Art. 172.
Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Aus-einandersetzung (Art. 136, 131 und 132) über die Liqui-dation und über die Verjährung der Klagen gegen die Gesell-schafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommanditgesellschaft inBetreff aller Gesellschafter.