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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Zweiter Abschnitt.

Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere.

Art. 173.

Das Kapital der Kommanditistcn kann in Aktien oderAktienantheile zerlegt werden.

Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten.Sie müssen auf einen Betrag von mindestens zweihundert Ver-einsthalern gestellt werden, wenn nicht die Landesgesetze nachMaaßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringerenBetrag gestatten.

Aktien oder Aktienantheile, welche ans Inhaber lauten, oderwelche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betraggestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oderAkticnantheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabeverursachten Schaden solidarisch verhastet.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promes-sen und Interimsscheinen.

Art. 174.

Kommanditgesellschaften auf Aktien können nur mit staat-licher Genehmigung errichtet werden.

Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschafts-vertrags muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufge-nommen werden. Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftlicheErklärung.

Art. 175.

Der Gcsellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll,muß enthalten:

1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedespersönlich haftenden Gesellschafters/

2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sieihren Sitz hat/

3) den Gegenstand des Unternehmens/

4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbeauf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll/

5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktien-antheile /

6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von minde-stens fünf Mitgliedern aus der Zahl der Komman-ditisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse/

7) die Form, in welcher die Zusammenberufung derGeneralversammlung der Kommanditistcn geschieht/

8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausge-henden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffent-lichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.

Art. 176.

Der Gesellschaftsvertrag und die Gcnehmigungsurkunde