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müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesell-schaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen undim Auszuge veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten!
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Ge-nchmigungsurkundc/
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnortjedes persönlich haftenden Gesellschafters,-
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sieihren Sitz hat/
4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienan-theile/
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausge-henden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffent-lichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Art. 177.
Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handels-register muß beigefügt sein:
1) die Bescheinigung, daß der gestimmte Betrag desKapitals der Kommanditisten durch Unterschristengedeckt ist/
2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Vicrtheil desvon jedem Kommanditisten gezeichneten Betragesvon ihm eingezahlt ist/
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhaltdes Vertrages (Art. 175 Ziff. 6) in einer Gene-ralversammlung der Kommanditisten gewählt ist.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haften"den Gesellschaftern vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oderin beglaubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldungbeigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte inUrschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
Art. 178.
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Han-delsregister besteht die Kommanditgesellschaft als solche nicht.Die ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig. DieAusgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe ver-ursachten Schaden solidarisch verhaftet.
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung imNamen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so hasten die Han-delnden persönlich und solidarisch.
Art. 179.
Die Vorschriften der Art. 152 und 153 sind auch bei derKommanditgesellschaft auf Aktien zu befolgen/ die Anmeldungmuß die im Art. 176 Ziffer 1—5 bezeichneten Angaben ent-halten. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Ge-