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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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sellschafter zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegendurch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Art. 180.

Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht/ welche nicht .in daarem Gelde besteht/ oder wenn er sich zu seinen Gunstenbesondere Vortheile ausbedingt/ so muß in einer Generalver-sammlung der K ommanditisten die Abschätzung und Prüfung derZulässigkeit angeordnet und in einer späteren Generalversamm-lung die Genehmigung durch Beschluß erfolgt sein.

Der'Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versamm-lung anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Kommandi-tisten gefaßt/ jedoch muß diese Mehrheit mindestens ein Vier-theil der sämmtlichen Kommanditisten begreifen und der Betragihrer Antheile zusammen mindestens ein Vicrtheil des Gcsammt-tapitals der Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, wel-cher die Einlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt,hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht.

Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossenerVertrag hat keine rechtliche Wirkung.

Art. 181.

Für die gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die Ein-lagen der persönlich haftenden Gesellschafter fallen oder welchedenselben als besondere Vortheile ausbcdungcn sind, dürfen keineAkticil ausgegeben werden/ diese Kapitalantheile dürfen vonden persönlich hastenden Gesellschaftern, so lange die letzterenin diesem ihrem Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft sieben,'nichtveräußert werden.

Art. 182.

Die Aktien oder Aktienantheile sind unthcilbar.

Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nachNamen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesell-schaft eingetragen werden.

Sie^ können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ei» An-deres bestimmt, ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter aufandere Personen übertragen werden.

Die Ucbertragung kann durch Indossament geschehen.

In Betreff der Form des Indossaments kommen die Be-stimmungen der Art. 11 13 der allgemeinen deutschen Wech-selordnung zur Anwendung.

Art. t83.

Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen über-geht, so ist dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachwci-Kcbergangcs, bei der Gesellschaft anzumelden und imWltnbuchc zu bemerken.

Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigenals die Eigenthümer der Aktie» angesehen, welche als solche imAktienbuche verzeichnet sind.